Unsere Kriterien

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Die Kriterien für Produkte des Greenpeace Magazin Warenhauses (Stand: März 2021)

Der Kriterienkatalog für Produkte des Greenpeace Magazin Warenhauses beschreibt die Prinzipien und Kriterien, auf deren Grundlage wir alle Produkte, LieferantInnen und Unternehmen bewerten und auswählen, mit denen wir zusammenarbeiten. Gleichzeitig sind diese Werte und Kriterien auch maßgebend für alle Entscheidungen und Prozesse, die unsere Eigenproduktionen für das Warenhaus betreffen.

Der Kriterienkatalog dient dabei nicht nur als Richtschnur für unsere Arbeit, sondern soll auch Transparenz für unsere KundInnen schaffen und allen Interessierten die Möglichkeit geben, sich über unsere Werte und Normen zu informieren.

Um stets auf neue Erkenntnisse und Entwicklungen angemessen reagieren zu können, werden unsere Kriterien in Zusammenarbeit mit Greenpeace Deutschland und ausgewählten Fachlaboratorien regelmäßigen Kontrollen unterzogen und aktualisiert. So stellen wir sicher, immer mit den höchsten Standards zu arbeiten.

 

 

Über das Greenpeace Magazin Warenhaus - Haltung und Selbstverständnis 

 

Das Greenpeace Magazin Warenhaus produziert und verkauft seit 20Jahren Produkte, die einer nachhaltigen Unternehmenskultur und Praxis entspringen. Wir verstehen unser Warenhaus als einen Ort für innovative Menschen und nachhaltig wirtschaftende Unternehmen, die besondere Produkte mit höchsten ökologischen Ansprüchen entwickeln, sowie ihrer erweiterten Produktverantwortung während und am Ende der Nutzungsphase gerecht werden. Es soll den Leserinnen und Lesern des Greenpeace Magazins, Förderinnen und Förderern des Greenpeace e.V. sowie allen anderen interessierten Menschen einen Zugang zu alternativen und umweltverträglich erzeugten Produkten ermöglichen.

 

Alle Produkte in unserem Warenhaus spiegeln unser ganzheitliches Verständnis von Qualität wider. Die Produkte im Warenhaus sind

 

–      sinnvoll und überzeugend

–      funktional, hochwertig und langlebig

–      innovativ und fortschrittlich

–      sicher und gesund

–      fair gehandelt

–      sozial und ökologisch verantwortlich

–      reparier- und recyclingfähig

 

und werden von und mit PartnerInnen produziert, die diese Werte und Anforderungen teilen.

 

Jedes Produkt, das wir im Warenhaus anbieten, muss diese Kriterien erfüllen. Dabei bewerten wir jedes Produkt mit großer Sorgfalt: Wir sprechen direkt mit den HerstellerInnen, beleuchten die gesamte Wertschöpfungskette und lassen jedes Produkt fachkundig in Zusammenarbeit mit Greenpeace Deutschland und unabhängigen Fachlaboratorien bewerten und testen.

 

Soweit dies möglich ist, bevorzugen wir Produkte mit anerkannten Nachhaltigkeitszertifikaten (vergl. Annex).

 

Da allerdings für einige Produkte in unserem Sortiment derzeit gar keine Standards oder Zertifikate existieren – und in anderen Fällen nur solche, die unseren Ansprüchen nicht genügen –, können wir nicht immer auf bestehende Siegel zurückgreifen. Überdies sind kleine Manufakturen oder Start-ups, die innovative und hochwertige Produkte in geringen Stückzahlen fertigen, oft nicht in der Lage, die intensiven Zertifizierungsprozesse zu finanzieren.

 

Auf diesen Voraussetzungen basiert unser Anforderungskatalog, der konkrete Standards definiert und als Entscheidungsgrundlage für den Einkauf aller Warenhausprodukte dient.

 

Auch unsere Eigenproduktionen, interne Prozesse, Marketing und Vertrieb betrachten wir eingehend, sodass an Logistikpartner, Transportverpackungen und das Warenhaus-Team die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an unsere Produzenten und Produkte.

 

Das Warenhaus gehört zum Greenpeace Magazin und damit zur Greenpeace Media GmbH. Diese finanziert sich eigenständig und vollständig durch die Erlöse aus den Verkäufen von Magazin und Warenhausprodukten und erhält keine Spenden von Greenpeace e.V. oder dessen Fördererinnen und Förderern.

 

Die KundInnen des Warenhauses ermöglichen somit durch ihren Einkauf, dass das Warenhaus bestehen und seine Funktion, die Förderung und Verbreitung hochwertiger, nachhaltiger und fairer Ideen und Produkte, erfüllen kann.

 

Dabei folgt die Produktstrategie des Greenpeace Magazin Warenhauses der Vision des Magazins, nach der eine bessere Welt möglich ist und Veränderung im Hier und Jetzt beginnt.

 

 

 

1.  Allgemeine Kriterien

 

1.1 Grundsatz:

 

Das Warenhaus vertreibt und produziert ausschließlich Produkte, bei deren Erzeugung die Faktoren Klima-, Arten- und Ressourcenschutz sowie fairer Handel und sozialverträgliche Arbeitsbedingungen nachweislich und vollumfänglich berücksichtigt werden.

 

 

1.2 Werkstätten, Produktionen und PartnerInnen:

 

Es werden nur Geschäftsbeziehungen zu PartnerInnen aufgebaut, die die Grundsätze des Greenpeace Magazin Warenhauses teilen und hinsichtlich ihrer Produktionsweisen und Arbeitsbedingungen gegenüber dem Warenhaus und der Öffentlichkeit größtmögliche Transparenz zeigen.

 

Sichere Arbeitsbedingungen und fairer Handel müssen an jedem Schritt der Wertschöpfungskette gewährleistet werden.

 

So weit möglich, geht das Warenhaus direkte Handelsbeziehungen mit HerstellerInnen und DienstleisterInnen ein, um maximale Transparenz in der Lieferkette zu gewährleisten.

 

Das Warenhaus bevorzugt ProduzentInnen mit geografischer Nähe zu den Kunden, um lokale Wertschöpfung zu fördern. Der überwiegende Teil der LieferantInnen und PartnerInnen ist deshalb in Deutschland, Österreich und der Schweiz lokalisiert.

 

Das Warenhaus versteht sich als Partnerin kleiner Manufakturen und Traditionsbetriebe, die Qualität und Handwerkskunst kultivieren und erhalten.

 

Das Warenhaus versteht sich als Partnerin von Behindertenwerkstätten, sozialen Einrichtungen sowie gemeinnützigen Projekten und beauftragt für Eigenproduktionen bevorzugt entsprechende Betriebe.

 

Das Warenhaus versteht sich als FördererIn und PartnerIn von InnovatorInnen und Start-ups, um progressiven Ideen und Produkten Sichtbarkeit und Erreichbarkeit zu verschaffen.

 

 

 

 

1.3 Rohstoffe und Rohstoffgewinnung:

 

Grundsätzlich müssen Warenhausprodukte hinsichtlich der eingesetzten Rohstoffe eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen:

 

·      Hergestellt aus nachhaltig erzeugten Rohstoffen

·      Hergestellt aus nachhaltig erzeugten, nachwachsenden Rohstoffen

·      Hergestellt aus recycelten Rohstoffen

·      Die Produkte sind reparier- und recyclingfähig, um die eingesetzten Ressourcen zu erhalten

·      Die Produkte dienen durch ihre Funktion dem Ressourcenerhalt (z.B. Solarprodukte)

·      Verzicht und Vermeidung von Kunststoffen

·      Verzicht auf alle nicht notwendigen Verpackungen

 

 

Regionale Produkte und lokal organisierte Wertschöpfungsketten werden als wichtiger Nachhaltigkeitsaspekt verstanden und gefördert. Das bedeutet, dass die Produkte nach Möglichkeit dort hergestellt werden, wo auch die Rohstoffe ihren Ursprung haben.

 

 

 

1.4 Recycling und Materialkreisläufe:

 

Sofern dies möglich und sinnvoll ist, werden für Warenhaus-Produkte Recyclingmaterialien verwendet.  (Zum Beispiel für Druck- und Papiererzeugnisse.)

 

Überdies wird die Recyclingfähigkeit von Produkten als entscheidend für den Ressourcenerhalt und die Vermeidung von Abfällen angesehen. Produkte, die in dieser Hinsicht optimiert sind, die also für eine langfristige oder mehrfache Nutzung gestaltet sind, sich vor der Entsorgung in ihre Komponenten teilen lassen oder aber vollständig kompostierbar sind, werden als besonders nachhaltig verstanden und nach Möglichkeit bevorzugt und aktiv gefördert.

 

Produkte, die potenziell für Mensch und Umwelt gefährliche Stoffe enthalten, weil diese für ihre Funktion notwendig sind (wie z.B. Solarprodukte), werden ausschließlich ausgewählt, wenn deren HerstellerInnen eine Rücknahme anbieten und die Produktkomponenten derart getrennt wiederverwertet werden können, dass die potenziellen Schadstoffe nicht in die Umwelt gelangen, sondern in sicheren Stoffströmen geführt werden können.

 

Zusätzlich bietet das Warenhaus eine Rücknahme aller Warenhaus-Produkte an, die sicherstellt, dass jedes unserer Produkte nach dem aktuellen Stand der Technik einem optimalen Recycling zugeführt wird.

 

 

 

 

1.5 Energieverbrauch und CO2-Fußabdruck:

 

Warenhaus-Produkte müssen hinsichtlich ihrer  CO2-Bilanz eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen:

 

·      Das Produkt ist CO2-effizient bis CO2-neutral hergestellt

·      Das Produkt ist in seiner Anwendung besonders CO2- und energiesparend

·      Das Produkt dient der Verringerung des Energieverbrauchs

·      Das Produkt selbst dient der alternativen Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen

 

 

 

 

1.6 Inhaltsstoffe, Produkt- und Produktionssicherheit:

 

Hinsichtlich der Inhaltsstoffe und Materialgesundheit, müssen Warenhaus Produkte in allen Prozessstufen der Wertschöpfung (Rohstoffgewinnung, Produktion, Endprodukt) entweder

 

·      vollständig auf umwelt- und gesundheitsschädliche Prozesschemikalien verzichten

oder

·      nachweislich und vollständig biologisch abbaubar sein

 

Produkte für deren Herstellung oder Funktion der Einsatz von umwelt- und

gesundheitsschädlichen Prozesschemikalien erforderlich ist, (beispielsweise Solarprodukte), müssen folgende Kriterien ausnahmslos erfüllen:

 

·      Sichere Entsorgung oder Kreislaufführung aller umwelt- und gesundheitsschädlichen Prozesschemikalien

·      Sichere Handhabung kritischer Substanzen und Prozesse im Sinne der Arbeitsplatzsicherheit

·      Rückstandsfreie Entfernung aller nicht funktionsnotwendigen kritischen Prozesschemikalien aus dem Fertigprodukt

 

Das fertige Erzeugnis muss hinsichtlich seiner Inhaltsstoffe, Materialgesundheit und Produktsicherheit folgenden Kriterien entsprechen:

 

·      Funktionsnotwendige Komponenten, die gesundheits- oder umweltbelastende Inhaltsstoffe enthalten (z.B. in Solarzellen), müssen sicher verbaut sein.

·      Das Produktdesign muss eine sichere, gesonderte Entsorgung der bedenklichen Komponenten ermöglichen (z.B. keine fest verbauten Batterien, sondern tauschbare Akkus).

·      Produkt und Komponenten entsprechen der besten verfügbaren Technik.

 

Für textile Produkte gelten die Kriterien des Greenpeace Global Textile Procurement Trial Standard. (Vergleiche Annex “Greenpeace Global Textile Procurement Trial Standard, Version April 2020“)

 

 

Folgende Punkte sind für alle Produkte bindend:

 

·      Verbindungen, die nach GLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) als krebserregend, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft werden (KMR 1A, 1B) oder auf der REACH-Kandidatenliste für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC-Liste der ECHA) aufgeführt sind, dürfen zur Herstellung von Produkten des Warenhauses nicht verwendet werden oder zum Einsatz kommen (gilt für Einstufungen von Zubereitungen wie auch von Einzelstoffen in Zubereitungen).

 

·      Die Produkte, die eingesetzten Stoffe und Gemische müssen den Vorgaben der REACH-Verordnung (EG 1907/2006), Anhang XVII entsprechen.

                                   

·      Allergisierende oder sensibilisierende Verbindungen (MAK IV, BgVV-Liste Kat. A) dürfen für die Produktion von Warenhausprodukten nicht verwendet werden.

 

 

 

 

1.7 Logistik und Transport:

 

 

Das Warenhaus bevorzugt in Einkauf, Verkauf und Eigenproduktionen nach Möglichkeit kurze, direkte Transportwege.

 

·      Transporte werden grundsätzlich so ressourcenschonend wie möglich organisiert.

 

·      Bevorzugt werden möglichst klimaneutrale Transporte, z.B. Fahrradtransport oder Nutzung von gas- oder elektrisch betriebenen Fahrzeugen.

 

·      Transporte per Flugzeug werden im Regelfall ausgeschlossen und bedürfen einer besonderen und nachvollziehbaren Legitimation.

 

·      Den Einsatz von potenziell umwelt- und gesundheitsgefährdenden Substanzen, zum Beispiel von Pestiziden zwecks der Transportgutsicherung gegen Umwelteinflüsse, sind für Warenhaus Produkte unzulässig.

 

    

 

       

1.8 Verpackungsmaterial:

 

Herstellerseitige Verpackungen und Warenhaus-Transportverpackungen werden unter Berücksichtigung folgender Kriterien ausgewählt und eingesetzt:

 

·      Verwendung der geringstmöglichen Menge von Verpackungsmaterialien.

·      Bevorzugte Verwendung von recycelten Verpackungsmaterialien.

·      Bevorzugte Verwendung von hochwertig recycelbaren Verpackungsmaterialien.

·      Verwendung von weiter- und wiederverwendbaren Verpackungen.

·      Verwendung von Verpackungen aus nachwachsenden Rohstoffen.

·      Bevorzugt werden möglichst klimaneutrale Transporte, z.B. Fahrradtransport oder Nutzung von gas- oder elektrisch betriebenen Fahrzeugen.

·      Vermeidung von Verpackungen aus Kunststoffen, energieintensiven Rohstoffen, nicht nachwachsenden Rohstoffen oder nicht hochwertig recyclingfähigen Materialverbunden.

 

 

 

1.9 Transparenz, Kontrolle, Qualitätssicherung:

 

Bei der Auswahl von Produkten oder Produktions-PartnerInnen wird grundsätzlich ein direkter, persönlicher Kontakt hergestellt, der die Glaubwürdigkeit und Haltung der potenziellen PartnerInnen evaluiert.

 

Von Warenhaus PartnerInnen wird erwartet, Liefer- und Produktionsketten vom Rohstoff bis zum fertigen Produkt bei jeder Lieferung nachweisen und offenlegen zu können. Über jede Veränderung in der Liefer- und Produktionskette muss das Warenhaus durch den Lieferanten umgehend informiert werden.

 

Das Warenhausteam definiert für jedes Produkt und jeden Betrieb in der Einkaufs- oder Produktionsplanungsphase spezifischeFragen, die mit potenziellen PartnerInnen ausführlich besprochen, glaubhaft beantwortet und nachgewiesen werden müssen.

 

Für jedes Warenhausprodukt werden die relevanten Produktinformationen sowie gegebenenfalls Zertifikate, Siegel und Herkunftsnachweise direkt bei den jeweiligen Betrieben, Händlern oder Herstellern eingeholt und geprüft.

 

Die Einhaltung der „Allgemeinen Kriterien“ und die für die einzelnen Materialkategorien definierten „Spezifischen Anforderungen“ muss, sofern nicht anders belegt und nachweisbar (z.B. durch Zertifikate und Siegel), durch eine schriftliche Selbstverpflichtung seitens der LieferantInnen oder ProduzentInnen glaubhaft bestätigt werden.

 

Wenn ein Hersteller die Konformität mit den Warenhauskriterien nicht zweifelsfrei belegen kann bzw. zu einem anderen Zeitpunkt als der Erstprüfung die Notwendigkeit einer erweiterten Prüfung besteht, werden hinsichtlich der Materialgesundheit Gutachten und Schadstoffanalysen von unabhängigen Umweltlaboratorien eingeholt. Gemeinsam mit diesen Fach-Laboratorien und dem Greenpeace Deutschland e.V. entwickelt das Warenhaus auch die produktspezifisch sinnvollen Analyse-Parameter. (In einer solchen Zusammenarbeit wurden auch die in den Materialkategorien definierten Parameter erstellt.)

 

Produkte, die nach ausführlicher Recherche und Kontrolle den Kriterien des Greenpeace Magazin Warenhauses entsprechen, werden vom Warenhaus-Team in einem realen Anwendungsszenario einem Qualitätstest hinsichtlich der produktspezifischen Eigenschaften, der Wertigkeit und der Funktionalität unterzogen.

 

Grundsätzlich werden regelmäßig Qualitätskontrollen in Form umfangreicher Routine-Testreihen durchgeführt und stets ein enger Kontakt mit den Warenhaus-PartnerInnen aufrechterhalten.

 

 

 

 

1.10 Tierische Produkte:

 

Über das Warenhaus werden ausschließlich Produkte vertrieben, die von lebenden Tieren gewonnen wurden. Ausgeschlossen sind Produkte, die vollständig oder in Teilen aus Häuten, Fellen, Horn oder vergleichbaren Materialien tierischen Ursprungs bestehen.

 

Produkte tierischen Ursprungs sind für das Warenhaus ausnahmslos nur dann akzeptabel, wenn die Lebensbedingungen der Tiere zweifelsfrei und nachweislich den Standards „Kontrolliert biologischer Tierhaltung“ (KbT*) sowie Bioland Richtlinien (Vergl. Annex KbT / Bioland) entsprechen.

 

Zusätzlich zu diesen grundsätzlichen Anforderungen behält sich das Warenhaus bei der Auswahl seiner PartnerInnen folgende Kriterien vor:

 

Produkte tierischen Ursprungs werden nur von PartnerInnen akzeptiert, die

·      Tiere als emotionale Lebewesen anerkennen und entsprechend behandeln.

·      Tieren und Lebensräumen mit Wertschätzung begegnen und zu deren Wohlbefinden und Erhalt beitragen.

·      für die körperliche Unversehrtheit aller involvierten Tiere garantieren.

·      bei Wollprodukten: für eine stress- und verletzungsfreie Schur aller genutzten Tiere garantieren.

·      jeden Produktionsschritt, vom Standort und der Herkunft der Tiere bis zum Produkt, lückenlos dokumentieren und kontrollieren können.

·      Die Rohstoffgewinnung und alle weiteren Verarbeitungsschritte müssen ebenso den weiteren zutreffenden Kriterien der „Allgemeinen Anforderungen“ entsprechen.

 

 

 

 

1.11 Unklare, strittige Produkte und Produzenten

 

In unklaren oder strittigen Fällen ob und inwieweit Produkte und ProduzentInnen den „Allgemeinen Anforderungen“ entsprechen, wird ein individuelles Prüfverfahren in Zusammenarbeit mit Greenpeace e.V. sowie in Kooperation mit dem Bremer Umweltinstitut in die Wege geleitet.

 

 

 

 

2.  Spezifische Anforderungen nach Produkt- und Materialgruppen

 

Die Bewertungsgrundlage für alle Produkte bildet neben den „Allgemeinen Kriterien“ ein spezifischer Kriterienkatalog, der Standards nach Material- und Produktgruppen definiert. Diese werden bei Bedarf um neue Erkenntnisse oder Gruppen erweitert.

 

Die Kategorien formulieren individuelle Anforderungen in Hinblick auf Material und Anwendung, Produktsicherheit, passende Zertifizierungen sowie mögliche interne Qualitätssicherungen durch individuelle Produkttests, durchgeführt von akkreditierten Umweltinstituten und Laboratorien.

 

Für Kombinationsprodukte werden die Einzelanforderungen aus den entsprechenden Kategorien herangezogen.

 

 

Aktuell definieren wir folgende neun Kategorien:

 

1.     Aufkleber/Etiketten

 

2.     Papier und Karton

 

3.     Textilien

 

4.     Massivholz

 

5.     Kunststoffe

 

6.     Saaten und Pflanzen

 

7.     Kosmetische Mittel

 

8.     Lebensmittel

 

9.     Sonstige Materialien und Produkte

 

 

 

  

Kategorie 1: Aufkleber und Etiketten

 

 

1. Allgemeine Anforderungen / Anforderungskonzept

Die Produkte müssen den im Abschnitt „Allgemeine Kriterien“ aufgeführten Anforderungen gemäß der dort dargelegten Definition entsprechen.

 

2. Spezifische Anforderungen

·      kein Einsatz von Chlor beim Bleichen; Verwendung von chlorfrei gebleichtem Recyclingpapier          

·      keine Verwendung von Farbmitteln, die Phthalate, Organozinn-
verbindungen oder die Schwermetalle Blei, Cadmium und Quecksilber enthalten.

·      keine Verwendung von Klebstoffen und Farbmitteln, die chlorierte oder aromatische Kohlenwasserstoffe enthalten

                       

Bei Aufklebern/Etiketten aus Papier:                 

·      Bevorzugte Verwendung von recycelten, FSC- und/oder Blauer Engel zertifizierten Qualitäten und Altpapier.          

·      Papier aus Frischfasern müssen aus FSC-zertifizierten Quellen unter Berücksichtigung der Herkunftsländer stammen. (Ausschluss von Rohstoffeinsatz aus Regionen die Urwälder vorhalten. Vergl. Kategorie 4. Massivholz)

·      Verwendung von mineralölfreien Farbmitteln zur Färbung der Papiere auf Basis nachwachsender Rohstoffe        

·      kein Einsatz von optischen Aufhellern

 

Bei Aufklebern/Etiketten aus Kunststoff:                      

·      halogenfreie Kunststoffe, z.B. Polypropylen

                                   

                       

3. Richtlinien und Siegel, die den Anforderungen entsprechen

Es sind uns keine die Anforderungen abdeckenden Richtlinien/Label bekannt.                         

Näherungsweise kann der Entwurf der 21. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung („Druckfarbenverordnung“) herangezogen werden. Dieser gilt in erster Linie für Lebensmittelbedarfsgegenstände. Kernstück des Verordnungsentwurfs ist eine Liste von Substanzen, die zur Herstellung von Druckfarben für Lebensmittelbedarfsgegenstände ausschließlich verwendet werden dürfen. Beachtet werden können zudem die BfR-Empfehlungen zu Materialien mit

Lebensmittelkontakt (Nr. XXXVI).                                     

  

Für einzelne Anforderungen können folgende Label herangezogen werden:                               

Für Aufkleber aus Papier:              

·      Der Blaue Engel (DE-UZ-14a für Recyclingpapier aus 100 % Altpapier und  DE-UZ-14b für Fertigerzeugnisse aus Recyclingpapier)                 

·      Österreichisches Umweltzeichen (stellt Anforderungen an einen ressourcenschonenden Herstellungsprozess)    

·      FSC-Zeichen

·      EU-Ecolabel: basiert auf der EU-Verordnung (2011/332/EU), stellt Anforderungen an den gesamten Herstellungsprozess des Papiers                      

           

           

4. Rückstandskenngrößenfür stichpunktartige Tests im Rahmen einer Risikoabschätzung für Aufkleber und Etiketten

4.1 Mindestanforderungen für Aufkleber und Etiketten – Auswahlmöglicher Prüfungen

 

 

 

 

Basis

Parameter

Prüfverfahren

Papier

Kunststoff

Weichmacher/Phthalate (Kunststoff)

Extraktion mit Toluol, GC-MS

 

 

u.a. DINP, DMEP, DNOP, DEHP, DIDP, BBP, DBP, DIBP

∑ ≤100 mg/kg

∑ ≤ 100 mg/kg

Chlorierte Verbindungen (Kunststoff)

Beilsteintest, qualitativ

 

negativ

extrahierbare Schwermetalle

DIN EN ISO 16711-2 in Verbindung mit DIN EN ISO 17294-2

 

 

Arsen

< 0.2 mg/kg

< 0.2 mg/kg

Cadmium

< 0.1 mg/kg

< 0.1 mg/kg

Chrom

< 1.0 mg/kg

< 1.0 mg/kg

Kobalt

< 1.0 mg/kg

< 1.0 mg/kg

Kupfer

< 50 mg/kg

< 50 mg/kg

Blei

< 0.2 mg/kg

< 0.2 mg/kg

Nickel

< 1.0 mg/kg

< 1.0 mg/kg

Quecksilber

< 0.02 mg/kg

< 0.02 mg/kg

Schwermetalle Totalaufschluss (Farbmittel)

Säureaufschluss i.A. DIN EN ISO 16711-1 in Verbindung mit DIN EN ISO 17294-2

 

 

Blei

≤90 mg/kg

≤90 mg/kg

Cadmium

≤40 mg/kg

≤40 mg/kg

Aromatische Amine (Farbmittel)

DIN EN ISO 14362-1 und -3

 

 

Arylamine nach REACH-VO (EG 1907/2006, Anhang XVII)

je ≤20 mg/kg

je ≤20 mg/kg

AOX (bei Papierprodukten)

Extraktion mit Reinstwasser, DIN EN ISO 9562

< 5 mg/kg

 

Flüchtige organische Verbindungen (VOC)

 

 

 

a) im Endprodukt

 

 

 

aromatische Kohlenwasserstoffe

dyn. Headspace, TD-GC-MS

∑ ≤50 mg/kg

∑ ≤50 mg/kg

chlorierte Lösemittel

∑ ≤50 mg/kg

∑ ≤10 mg/kg

b) in Farbmittel, Klebstoff, Beschichtung

 

 

 

aromatische Kohlenwasserstoffe

Sicherheitsdatenblatt

< 1 %

< 1 %

chlorierte Lösemittel

< 0,1 %

< 0,1 %

Organozinnverbindungen

ISO/TS 16179

 

 

TBT

 

< 0,5 mg/kg

< 0,5 mg/kg

weitere wie DBT, TphT, DOT, MBT, MOT, TCyHT

 

je < 1,0 mg/kg

je < 1,0 mg/kg

optische Aufheller

UV-Lampe

negativ

 

Bisphenol A (Recyclingpapier)

Extraktion, LC-MS

< 1 mg/kg

 

18 PAK incl. krebserregende nach REACH-VO (EG 1907/2006, Anhang XVII)

AfPS GS 2014:01

krebserregende je < 0,5 mg/kg, ∑ < 10 mg/kg

krebserregende je < 0,5 mg/kg, ∑ < 10 mg/kg

 

Die Mindestanforderungen für Aufkleber und Etiketten, die Auswahl möglicher, sinnvoller Prüfungen sowie die Rückstandskenngrößen für stichpunktartige Tests im Rahmen einer Risikoabschätzung wurden auf Grundlage der Anforderungen des GOTS (Global Organic Textile Standard, Version 6.0) an Rückstände in Zutaten und Accessoires sowie des Umweltzeichens “Blauer Engel” an Recyclingpapier und Fertigerzeugnisse aus Recyclingpapier und in Zusammenarbeit mit Greenpeace Deutschland e.V. und unabhängigen, externen Labor-ExpertInnen erstellt.

 

 

Kategorie 2: Papier und Karton

 

 

 

1. Allgemeine Anforderungen / Anforderungskonzept

Die Produkte müssen den im Abschnitt „Allgemeine Kriterien“ aufgeführten Anforderungen gemäß der dort dargelegten Definition entsprechen.

 

2. Spezifische Anforderungen

·      Bevorzugte Verwendung von recycelten, FSC- und/oder Blauer Engel zertifizierten Qualitäten und Altpapier.          

·      Papier aus Frischfasern müssen aus FSC-zertifizierten Quellen unter Berücksichtigung der Herkunftsländer stammen. (Ausschluss von Rohstoffeinsatz aus Regionen die Urwälder vorhalten. Vergl. Kategorie 4. Massivholz)     

·      Kein Einsatz von Chlor beim Bleichen; Verwendung von chlorfrei gebleichtem Recyclingpapier          

           

Bei bedruckten Produkten:

·      Verwendung von mineralölfreien Farben auf Basis nachwachsender Rohstoffe 

·      keine Verwendung von Farbmitteln, die Phthalate, Organozinnverbindungen oder die Schwermetalle Blei, Cadmium und Quecksilber oder chlorierte oder aromatische Lösemittel enthalten.

 

 

3. Richtlinien und Siegel, die den Anforderungen entsprechen

Es sind uns keine die Anforderungen abdeckenden Richtlinien/Label bekannt.                                                                                                                         

Für einzelne Anforderungen können folgende Label herangezogen werden: 

·      Der Blaue Engel (DE-UZ-14a für Recyclingpapier aus 100 % Altpapier und  DE-UZ-14b für Fertigerzeugnisse aus Recyclingpapier)                                                           

·      Österreichisches Umweltzeichen (stellt Anforderungen an einen ressourcenschonenden Herstellungsprozess)                                                   

·      FSC-Zeichen (Gewährleistung einer nachhaltigen Forstwirtschaft) unter Berücksichtigung der Herkunftsländer, Ausschluss von Rohstoffeinsatz aus Regionen, die Urwälder vorhalten. Vergl. Kategorie 4. Massivholz             

·      EU-Ecolabel: basiert auf der EU-Verordnung (2011/332/EU), stellt Anforderungen an den gesamten Herstellungsprozess des Papiers                                                                                                                                                                                               

Näherungsweisekann der Entwurf der 21. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung („Druckfarbenverordnung“) herangezogen werden. Gilt in erster Linie für Lebensmittelbedarfsgegenstände. Kernstück des Verordnungsentwurfs ist eine Liste von Substanzen, die zur Herstellung von Druckfarben für Lebensmittelbedarfsgegenstände ausschließlich verwendet werden dürfen. Beachtet werden können zudem die BfR-Empfehlungen zu Materialien mit

Lebensmittelkontakt (Nr. XXXVI).

                                                                                               

 

 

 

 

4. Rückstandskenngrößen für stichpunktartige Tests im Rahmen einer Risikoabschätzung für Papier und Karton

4.1 Mindestanforderungen für Papier und Karton – Auswahl möglicher Prüfungen 

 

 

Parameter

Prüfverfahren

bedruckt

Weichmacher/Phthalate (Kunststoff)

Extraktion mit Toluol, GC-MS

 

u.a. DINP, DMEP, DNOP, DEHP, DIDP, BBP, DBP, DIBP

∑ ≤100 mg/kg

extrahierbare Schwermetalle

DIN EN ISO 16711-2 in Verbindung mit DIN EN ISO 17294-2

 

Arsen

< 0.2 mg/kg

Cadmium

< 0.1 mg/kg

Chrom

< 1.0 mg/kg

Kobalt

< 1.0 mg/kg

Kupfer

< 50 mg/kg

Blei

< 0.2 mg/kg

Nickel

< 1.0 mg/kg

Quecksilber

< 0.02 mg/kg

Schwermetalle Totalaufschluss (Farbmittel)

Säureaufschluss i.A. DIN EN ISO 16711-1 in Verbindung mit DIN EN ISO 17294-2

 

Blei

≤90 mg/kg

Cadmium

≤40 mg/kg

Aromatische Amine (Farbmittel)

DIN EN ISO 14362-1 und -3

 

Arylamine nach REACH-VO (EG 1907/2006, Anhang XVII)

je ≤20 mg/kg

AOX

Extraktion mit Reinstwasser, DIN EN ISO 9562

< 5 mg/kg

Flüchtige organische Verbindungen (VOC)

 

 

a) im Endprodukt

 

 

aromatische Kohlenwasserstoffe

dyn. Headspace, TD-GC-MS

∑ ≤50 mg/kg

chlorierte Lösemittel

∑ ≤10 mg/kg

b) in Farbmittel, Klebstoff, Beschichtung

 

 

aromatische Kohlenwasserstoffe

Sicherheitsdatenblatt

< 1 %

chlorierte Lösemittel

< 0,1 %

Organozinnverbindungen

ISO/TS 16179

 

TBT, TphT

 

< 0,5 mg/kg

weitere wie DBT, DOT, MBT, MOT, TCyHT

 

je < 1,0 mg/kg

optische Aufheller

UV-Lampe

negativ

Bisphenol A (Recyclingpapier)

Extraktion, LC-MS

< 1 mg/kg

18 PAK incl. krebserregende nach REACH-VO (EG 1907/2006, Anhang XVII)

AfPS GS 2014:01

krebserregende je < 0,5 mg/kg, ∑ < 10 mg/kg

PFC: PFOS, PFOA

Lösemittelextraktion, LC/MS

< 0,01 mg/kg

Formaldehyd

EN ISO 14184-1

75 mg/kg

AP/APEO

Lösemittelextraktion, LC/MS, EN ISO 18218-2

∑ < 20 mg/kg

 

Die Mindestanforderungen für Papier und Karton, die Auswahl möglicher, sinnvoller Prüfungen sowie die Rückstandskenngrößen für stichpunktartige Tests im Rahmen einer Risikoabschätzung wurden auf Grundlage der Anforderungen des GOTS (Global Organic Textile Standard, Version 6.0) an Rückstände in Zutaten und Accessoires sowie des Umweltzeichens “Blauer Engel” an Recyclingpapier und Fertigerzeugnissen aus Recyclingpapier und in Zusammenarbeit mit Greenpeace Deutschland e.V. und unabhängigen, externen Labor-ExpertInnen erstellt.

 

 

 

 

Kategorie 3: Textilien

Textilien entsprechen dem „Greenpeace Global Trial Standard for Textiles Procurement“.

Dieser nimmt Bezug auf die Forderungen der Greenpeace “Detox my fashion” Kampagne, wird kontinuierlich durch eine Arbeitsgruppe von Greenpeace International weiterentwickelt und erscheint jährlich in einer neuen Version.

 

Unsere Kriterien für Textilien erfordern eine hundertprozentig nachhaltige, transparente und giftfreie Produktionskette sowie maximale Transparenz.

 

Der „Greenpeace Global Trial Standard for Textiles Procurement“ ist ein öffentlich zugängliches Dokument, das permanent geupdated wird. Sie finden die aktuelle Fassung des Greenpeace Standard unter diesem Link: „Greenpeace Global Trial Standard for Textiles Procurement

Sie als Kundinnen und Kunden können unseren Produktionsprozess deshalb komplett rückverfolgen.
In jedem Kleidungsstück finden Sie einen individuellen Code, mit dessen Hilfe Sie alle Stationen einsehen können, die Ihr Textil durchlaufen hat. Alternativ können Sie unter folgendem Link unsere interaktive Karte besuchen und alle Orte und Firmen kennen lernen, die unsere gegenwärtigen Textiien gefertigt haben: Transparente Produktion

Eine gebündelte Übersicht der Produktionskette als Tabelle finden Sie unter diesem Link: Supply chain description.

 

 

 

 

Kategorie 4: Massivholz

 

1. Allgemeine Anforderungen / Anforderungskonzept

Die Produkte müssen den im Abschnitt „Allgemeine Kriterien“ aufgeführten Anforderungen gemäß der dort dargelegten Definition entsprechen.

 

1.1 Grundsatz Holz als Ressource:

Holz aus recycelten Quellen ist Holz aus Primärquellen grundsätzlich vorzuziehen.

Das Recycling von Altholz wird grundsätzlich als nachhaltiger bewertet als die Verarbeitung von Frischholz.

 

2. Spezifische Anforderungen zu Frischholz

2.1 Hölzer aus nachhaltiger Waldwirtschaft außerhalb von Urwaldgebieten.

 

2.1.1 Nicht zertifizierte Hölzer

Bei Hölzern von kleinen, nicht zertifizierten ProduzentInnen werden folgende Grundsätze für eine nachhaltige, naturnahe Waldwirtschaft erwartet:

·      Betrieb hat das Ziel naturnah zu bewirtschaften

·      Betrieb arbeitet ohne Harvester

·      Betrieb praktiziert keine Kahlschläge

·      Betrieb arbeitet ohne Kalkung oder Dünnung

·      Betrieb erhöht den Baumbestand, bzw. lässt den Wald zurück wachsen

 

Als Nachweis wird eine Beurteilung des Management Plans inklusive Inventur durch Waldexperten des Greenpeace Deutschland e.V. anerkannt.

 

2.1.2.Hölzer aus FSC-zertifizierter Waldwirtschaft unter Berücksichtigung der Herkunftsregion. Hersteller aus Ländern/Regionen/Gebieten die Urwälder vorhalten, unterliegen einer besonderen Prüfung und Nachweispflicht um auszuschließen, dass keine Urwälder durch die entsprechende Waldwirtschaft negativ beeinträchtigt sind.

           

 

2.2 Grundsatz zu Holzarten

Zu befürworten sind:

 

·      Holzarten die in der Region des Anbau heimisch sind, wenn sie aus naturnaher Waldwirtschaft stammen.

·      Standort-fremde Holzarten aus naturnaher Waldwirtschaft mit dem Ziel deren Anteil langsam zu verringern.

 

·      Holzarten, die nicht aus Wäldern stammen wie z.B. Stadt-, Park- oder Gartenbäume, welche andernfalls nur noch thermisch- und nicht mehr wertstofflich genutzt würden.

  

2.3 Grundsatz zu nachhaltigen Produktionsketten:

Befürwortet werden Wertschöpfungsketten mit geringer geografischer Distanz. Im Zweifelsfall ist die Verarbeitung lokaler Hölzer aus naturnaher Waldwirtschaft positiver zu bewerten als die Verarbeitung FSC zertifizierter Hölzer aus großer geografischer Distanz. Diese Bewertungen werden immer Szenario-basiert getroffen.

 

 

3. Richtlinien und Siegel, die den Anforderungen entsprechen

Es sind uns keine die Anforderungen abdeckenden Richtlinien/Label bekannt.

Für einzelne Anforderungen können folgende Label herangezogen werden:

                                                                                                                       

·      Außerhalb von Urwaldregionen: FSC-Zeichen                             

 

4. Rückstandskenngrößen für stichpunktartige Tests im Rahmen einer Risikoabschätzung für Massivholz

4.1 Mindestanforderungen für Massivholz - Auswahl möglicher Prüfungen

 

Parameter

Prüfverfahren

gefärbt/lackiert

ungefärbt

Schwermetalle (Farben)

DIN EN ISO 16711-2 in Verbindung mit DIN EN ISO 17294-2

 

 

Arsen

< 0.2 mg/kg

 

Cadmium

< 0.1 mg/kg

 

Chrom

< 1.0 mg/kg

 

Kobalt

< 1.0 mg/kg

 

Kupfer

< 50 mg/kg

 

Blei

< 0.2 mg/kg

 

Nickel

< 1.0 mg/kg

 

Quecksilber

< 0.02 mg/kg

 

Bor

Mikrowellenaufschluss in Verbindung mit DIN EN ISO 17294-2

 

25 mg/kg

Chrom

 

5 mg/kg

Kupfer

 

10 mg/kg

Quecksilber

 

0,1 mg/kg

Aromatische Amine

DIN EN ISO 14362-1 und 14362-3

 

 

Arylamine nach REACH

je 20 mg/kg

 

Anilin, p-Phenylendimin

∑ 10 mg/kg

 

Biozide/Holzschutzmittel

ASU L 00.00-115.

 

 

Siehe Liste

≤ 0,5 mg/kg (einzeln)

≤ 0,5 mg/kg (einzeln)

 

≤ 1 mg/kg (Summe)

≤ 1 mg/kg (Summe)

PAK (aus Barrique Fässern)

AfPS GS 2014:01

 

 

nach REACH (8 krebserregende PAK)

je < 0,5 mg/kg

je < 0,5 mg/kg

weitere nach EPA

∑ < 10 mg/kg

∑ < 10 mg/kg

AOX/EOX

DIN EN ISO 9562 (AOX)

 

≤ 1 mg/kg

 

DIN 38414-17 (EOX)

 

 

 

 

 

 

Liste Biozide:

 

 

 

Organochlorpestizide: Aldrin, Chlordan, DDD, DDE, DDT, Dichlofluanid, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Lindan, Pentachlorphenol

 

 

 

Organophosphorpestizide: Dimethoat, Fenthion, Parathion-methyl, Parathion-ethyl, Phosalon

 

 

 

Pyrethroide: Cypermethrin, Lambda-Cyhalothrin, Permethrin

 

 

 

Sonstige: Benomyl, Carbendazim, Prochloraz

 

 

 

 

 

Die Mindestanforderungen für Massivholzprodukte, die Auswahl möglicher, sinnvoller Prüfungen sowie die Rückstandskenngrößen für stichpunktartige Tests im Rahmen einer Risikoabschätzung wurden auf Grundlage der Anforderungen von natureplus sowie des Umweltzeichens “Blauer Engel” an Möbel und in Zusammenarbeit mit Greenpeace Deutschland e.V. und unabhängigen, externen Labor-ExpertInnen erstellt.

 

 

 

Kategorie 5: Kunststoffe (ohne Lebensmittelkontakt)

1. Allgemeine Anforderungen / Anforderungskonzept

Die Produkte müssen den im Abschnitt „Allgemeine Kriterien“ aufgeführten Anforderungen gemäß der dort dargelegten Definition entsprechen.

 

2. Spezifische Anforderungen

·      Halogenfreie Kunststoffe 

·      Verwendung von mineralölfreien Farben auf Basis nachwachsender Rohstoffe

 

3. Richtlinien und Siegel die den Anforderungen entsprechen

Es sind uns keine die Anforderungen abdeckenden Richtlinien/Label bekannt.

                                                                                               

Näherungsweise kann die Verordnung (EU) 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Kontakt zu kommen, herangezogen werden.                                                                          

 

4. Rückstandskenngrößen für stichpunktartige Tests im Rahmen einer Risikoabschätzung für Kunststoffe

4.1 Mindestanforderungen für Kunststoffe – Auswahl möglicher Prüfungen

 

 

 

Basis

Parameter

Prüfverfahren

gefärbt

ungefärbt

Weichmacher/Phthalate

Extraktion mit Toluol, GC-MS

 

 

u.a. DINP, DMEP, DNOP, DEHP, DIDP, BBP, DBP, DIBP

∑ ≤100 mg/kg

∑ ≤ 100 mg/kg

Chlorierte Verbindungen

Beilsteintest, qualitativ

 

negativ

extrahierbare Schwermetalle

DIN EN ISO 16711-2 in Verbindung mit DIN EN ISO 17294-2

 

 

Antimon

< 30 mg/kg

 

Arsen

< 0.2 mg/kg

 

Cadmium

< 0.1 mg/kg

 

Chrom

< 1.0 mg/kg

 

Kobalt

< 1.0 mg/kg

 

Kupfer

< 50 mg/kg

 

Blei

< 0.2 mg/kg

 

Nickel

< 1.0 mg/kg

 

Quecksilber

< 0.02 mg/kg

 

Schwermetalle Totalaufschluss

DIN EN ISO 16711-1 in Verbindung mit DIN EN ISO 17294-2

 

 

Blei, Arsen

≤50 mg/kg

≤50 mg/kg

Cadmium

≤40 mg/kg

≤40 mg/kg

Quecksilber

≤0,5 mg/kg

≤0,5 mg/kg

Arsen

≤100 mg/kg

≤100 mg/kg

Aromatische Amine

DIN EN ISO 14362-1 und -3

 

 

Arylamine nach REACH-VO (EG 1907/2006, Anhang XVII)

je ≤20 mg/kg

 

Organozinnverbindungen

 

 

 

TBT

ISO/TS 16179

< 0,5 mg/kg

< 0,5 mg/kg

weitere wie DBT, TphT, DOT, MBT, MOT, TCyHT

 

je < 1,0 mg/kg

je < 1,0 mg/kg

Bisphenol A (Polycarbonate, Epoxidharze)

Extraktion , LC-MS

< 1 mg/kg

< 1 mg/kg

18 PAK incl. krebserregende nach REACH-VO (EG 1907/2006, Anhang XVII)

AfPS GS 2014:01

krebserregende je < 0,5 mg/kg, ∑ < 10 mg/kg

krebserregende je < 0,5 mg/kg, ∑ < 10 mg/kg

Dispersionsfarbstoffe (nur Textilien)

 

 

 

krebserregende, allergisierende, verbotene Farbstoffe

DIN 54231

je ≤ 30 mg/kg

 

Alkylphenole

Extraktion, LC-MS

je ≤20 mg/kg

 

2-Mercaptobenzothiazol (MBT, Gummi/Latex)

Extraktion, HPLC-DAD

≤ 100 mg/kg

≤ 100 mg/kg

kurzkettige Chlorparaffine

Extraktion, halbquanti-tative Prüfung mittels GC-ECD und/oder GC-MS ggfs. Absicherung über DIN EN ISO 18219:2016-02

≤ 100 mg/kg

≤ 100 mg/kg

bromierte Flammschutzmittel

Brom mittels RFA

< 5000 mg/kg

< 5000 mg/kg

phosphororganische Flammschutzmittel u.a. TCEP, TCPP, TDCPP, TBEP, TPP

Lösemittelextraktion, GC-MS

∑ < 50 mg/kg

∑ < 50 mg/kg

 

Die Mindestanforderungen für Kunststoffe ohne Lebensmittelkontakt, die Auswahl möglicher, sinnvoller Prüfungen sowie die Rückstandskenngrößen für stichpunktartige Tests im Rahmen einer Risikoabschätzung wurden auf Grundlage der Anforderungen des GOTS (Global Organic Textile Standard, Version 6.0) an Rückstände in Zutaten und Accessoires, sowie den Anforderungen des IVN und des Umweltzeichens “Blauer Engel” an Materialien für die Schuhherstellung  und in Zusammenarbeit mit Greenpeace Deutschland e.V. und unabhängigen, externen Labor-ExpertInnen erstellt.

 

 

 

 

Kategorie 6: Saaten und Pflanzen 

 

1. Allgemeine Anforderungen / Anforderungskonzept

Die Produkte müssen den im Abschnitt „Allgemeine Kriterien“ aufgeführten Anforderungen gemäß der dort dargelegten Definition entsprechen.

 

2. Spezifische Anforderungen

 

2.1 Anforderungen an Saaten und Pflanzen:

·      Nachbaufähige,samenfeste Sorten

·      Ausschluss von Gentechnik die in der EU unter der Freisetzungsrichtlinie als Gentechnik reguliert wird und entsprechend zulassungs- und kennzeichnungspflichtig ist und CMS-Hybrid-Sorten

·      Bevorzugt aus biodynamischer, ökologischer Züchtung/Vermehrung          

·      Anbau bzw. Vermehrung entspricht EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau (Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Durchführungsvorschriften)

 

3. Richtlinien und Siegel die den Anforderungen entsprechen

Saaten und Pflanzen:

·      Demeter

·      Bio-Siegel nach EG-Öko-Verordnung unter Ausschluss von CMS

                                     

 

4. Rückstandskenngrößen für stichpunktartige Tests im Rahmen einer Risikoabschätzung für Saaten und Pflanzen

4.1 Mindestanforderungen für Saaten und Pflanzen – Auswahl möglicher, sinnvoller Prüfungen

 

 

Wie im Produktsegment „Lebensmittel“ muss die Liste von Substanzen und Rückstandsgrößen im Rahmen einer Risikoabschätzung im Produktsegment „Saaten und Pflanzen“ jeweils produktspezifisch definiert werden.

 

4.1.1 Allgemein:

 

Parameter

 

Rückstände von land- und forstwirtschaftlich eingesetzten Pestiziden (im Sinne der EU VO 1107/2009) oder unter  EU VO 396/2005 geregelt.

∑< 0.01 mg/kg

 (Spezifizierung je nach Produkt notwendig)

 

Rückstände von Bioziden im Sinne der EU VO 528/2012

∑< 0.01 mg/kg

 

 

 

 

Kategorie 7: Kosmetische Mittel

 

1. Allgemeine Anforderungen / Anforderungskonzept

Die Produkte müssen den im Abschnitt „Allgemeine Kriterien“ aufgeführten Anforderungen gemäß der dort dargelegten Definition entsprechen.

 

2. Spezifische Anforderungen

2.1 Rechtliche Anforderungen an kosmetische Mittel:

·      Alle kosmetischen Mittel müssen der Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel entsprechen

·      Eine CPNP/Notifizierung bei der entsprechenden Stelle der Europäischen Kommission (ECAS) ist immer erforderlich

·      Eine Sicherheitsbewertung nach EU-Recht muss immer durchgeführt, vorgelegt und nachgewiesen sein

 

 2.1.2 Zusätzliche Anforderungen an kosmetische Mittel:

·      Kosmetische Mittel müssen den Richtlinien des BDIH Standard für kontrollierte Naturkosmetik, Demeter, ECOCERT Organic Cosmetic, NATRUE oder vergleichbaren Standards entsprechen.

·      Kosmetische Mittel müssen frei von Mikroplastik-Partikeln und anderen synthetischen Polymeren (flüssig, gelartig) sein.

 

 

3. Richtlinien und Siegel die den Anforderungen entsprechen

Kosmetische Mittel:

·      BDIH Standard für kontrollierte Naturkosmetik

·      ECOCERT Organic Cosmetic

 

Weitere Siegel wie „Natural Cosmetics (ehem. Natrue)“, der „The International Natural and Organic Cosmetics Association“ oder „ECOCERT Natural Cosmetic“ decken einzelne verschiedene Bereiche der Anforderungen an Kosmetikprodukte ab.

                         

 

4. Rückstandskenngrößen für stichpunktartige Tests im Rahmen einer Risikoabschätzung für Kosmetische Mittel

4.1 Mindestanforderungen für Kosmetische Mittel – Auswahl möglicher, sinnvoller Prüfungen

 

Wie im Produktsegment „Lebensmittel“ muss die Liste von Substanzen und Rückstandsgrößen im Rahmen einer Risikoabschätzung im Produktsegment „Kosmetische Mittel“ jeweils produktspezifisch definiert werden.

  

4.1.1 Allgemein:

Für Bestandteile pflanzlicher Herkunft (z.B. Pfeilwurzel, Kernseife aus Tresterölen, Kokosöl, Sheabutter):

 

Parameter

 

Rückstände von land- und forstwirtschaftlich eingesetzten Pestiziden (im Sinne der EU VO 1107/2009) oder unter  EU VO 396/2005 geregelt.

∑< 0.01 mg/kg

 (Spezifizierung je nach Produkt notwendig)

 

Rückstände von Bioziden im Sinne der EU VO 528/2012

∑< 0.01 mg/kg

 

 

 

Kategorie 8: Lebensmittel

 

1. Allgemeine Anforderungen / Anforderungskonzept

Die Produkte müssen den im Abschnitt „Allgemeine Kriterien“ aufgeführten Anforderungen gemäß der dort dargelegten Definition entsprechen.

 

2. Spezifische Anforderungen

2.1 Lebensmittelrechtliche Anforderungen:

 

·      Alle Lebensmittel müssen den Anforderungen der VO (EG) Nr. 178/2002 (Rahmenverordnung des Europäischen Lebensmittelrechts) entsprechen

o   u.a. Sichere Lebensmittel, Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen.

·      Alle Lebensmittel müssen ökologisch erzeugt und entsprechend den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 und (EG)  Nr. 834/2007 (EG-Öko und EG-Öko-Durchführungsverordnung) entsprechen

o   u.a. GVO-Verbot einschliesslich “Genome Editing”-Verfahren, besondere Kennzeichnungsvorschriften für ökologisch erzeugte Waren

o   zusätzlich Ausschluss von CMS-Hybriden

·      Die Produkte müssen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entsprechen (Lebensmittelinformationsverordnung-LMIV)

o   u.a. Zutatenverzeichnis, Allergenkennzeichnung, Herkunftsangaben, Schriftgrößen

·      Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte  Kontaminanten in Lebensmitteln

·      Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe

·      Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

·      Weitere einzelrechtliche Anforderungen müssen für spezifische Warengruppen (Honig, Kaffee, Gewürze) eingehalten werden

 

2.2 Weitere Anforderungen spezieller Lebensmittel:

2.2.1 Honig:

·      Honigverordnung

·      Leitsätze für Honig (vorgegebene organoleptische, mikroskopische und physikalisch-chemische Merkmale müssen eingehalten werden)

2.2.2 Kaffee:

·      Richtlinie 1999/4/EWG über Kaffee-und Zichorien-Extrakte (nur Kaffeeextrakte)

·      Verordnung über Kaffee, Kaffee- und Zichorien-Extrakte

2.2.3 Safran:

·      Leitsätze für Gewürze

           

 

3. Richtlinien und Siegel die den Anforderungen entsprechen

·      Bioland

·      Demeter

·      Bio-Siegel nach EG-Öko-Verordnung

                         

 

4. Rückstandskenngrößen für stichpunktartige Tests im Rahmen einer Risikoabschätzung für Lebensmittel

4.1 Mindestanforderungen für Lebensmittel – Auswahl möglicher Prüfungen

 

Wie bei Produktsegment „Pflanzen, pflanzlich basierte Erzeugnisse und kosmetische Mittel“ muss die Liste von Substanzen und Rückstandsgrößen im Rahmen einer Risikoabschätzung im Produktsegment „Lebensmittel“ jeweils produktspezifisch definiert werden.

 

4.1.1 Allgemein:

 

Parameter

Grenzwert pro Probe 

Rückstände von land- und forstwirtschaftlich eingesetzten Pestiziden im Sinne der EU (VO 1107/2009)

∑< 0.01 mg/kg

 

 

Rückstände von Bioziden im Sinne der EU VO 528/2012

∑< 0.01 mg/kg

Relevante Umwelt- und Prozesskontaminanten für die toxikologische Grenzwerte (TDI, TWI, NOAEL) festgelegt wurden.

∑<25% der toxikologischen Grenzwerte (Tolerable Daily Intake [TDI]). 

Relevante Umwelt- und Prozesskontaminanten ohne toxikologischen Schwellenwert (z.B. Blei, gentoxische Schadstoffe)

∑<25% des Benchmarkdose Levels 5% [BMDL05]

Relevante Umwelt- und Prozesskontaminanten ohne festgelegte toxikologische Grenzwerte (ohne TDI, BMD, NOAEL)

Erlaubte Gehalte in Babynahrung (wenn relevant) ansonsten Mediangehalte von Referenzproben von gleichen oder vergleichbaren Lebensmitteln

 

 

 

Kategorie 9: Sonstige Materialien und Produkte  

 

1. Allgemeine Anforderungen / Anforderungskonzept

Die Produkte müssen den im Abschnitt „Allgemeine Kriterien“ aufgeführten Anforderungen gemäß der dort dargelegten Definition entsprechen.

 

2. Spezifische Anforderungen

Vergl. Punkt 3.

 

3. Richtlinien und Siegel die den Anforderungen entsprechen

Bedarfsgegenstände: § 31 LFGB: besagt, dass Materialien oder Gegenstände als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 nur so hergestellt werden dürfen, dass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwendung keine Stoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche in Mengen abgeben, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden.                                                                                                

Keramik: - Anlage 6 der Bedarfsgegenständeverordnung (zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3)      

·      Richtlinie 84/500/EWG zu Keramikgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

 

Bleistifte: Anforderung nach blauer Engel (RAL-UZ 200)                                 

 

4. Rückstandskenngrößen für stichpunktartige Tests im Rahmen einer Risikoabschätzung für sonstige Materialien und Produkte

4.1 Mindestanforderungen für sonstige Materialien und Produkte – Auswahl möglicher, sinnvoller Prüfungen

 

4.1.1 Auswahl für Keramikprodukte

 

Parameter

 

Schwermetalle (Glasur)

 

Blei (nach BegGgstV)

1,5 mg/l

Cadmium (nach BegGgstV)

0,1 mg/l

Kobalt (angelehnt an  BegGgstV)

1,5 mg/l

Schwermetalle (bei Verpackungen nach EU Richtlinie 94/62/EG: Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI)

≤100 ppm

Weichmacher/Phthalate

 

siehe GOTS-Manual

∑ ≤ 50 mg/kg

 

 

o-Toluidin, Anilin (Tinte Kugelschreiber)

keine Verwendung

 

 

 

 

 

 

 

Annex I

 

Liste anerkannter Richtlinien und Zertifikate: (Stand 06.2020)

 

Zertifikate

 

 

BDIH (Standard für kontrollierte Naturkosmetik des Bundesverbands der Industrie- und Handelsunternehmen für Arzneimittel, Reformwaren, Nahrungsergänzungsmittel und kosmetische Mittel e.V.) 

Informationen unter:https://www.kontrollierte-naturkosmetik.de/bdih.htm

 

Bioland (Qualitätszeichen des Bioland e. V.)

Informationen unter: https://www.bioland.de

 

Bio-Siegel nach EG-Öko-Verordnung (Staatliches Bio-Siegel aus Deutschland)

Informationen unter:https://www.oekolandbau.de/bio-siegel/info-fuer-verbraucher/das-staatliche-bio-siegel/

 

Blauer Engel (Umweltzeichen der Bundesregierung)

Informationen unter: https://www.blauer-engel.de/de

 

Bluesign (Kommerzieller Qualitätsstandard der bluesign technologies AG für die Entwicklung nachhaltiger Produktionsketten)

Informationen unter:  https://www.bluesign.com/de

 

 

Demeter (Qualitätszeichen des Demeter e.V. für ganzheitliche, biodynamische Landwirtschaft und Artgerechte Tierhaltung)

Informationen unter: https://www.demeter.de/

 

 

ECOCERT (Unabhängige kommerzielle Öko-Kontrollstelle der GROUPE ECOCERT)

Informationen unter: https://www.ecocert.com/en

 

EU Ecolabel (Anerkanntes Umweltzeichen der Europäischen Union zzgl.  Norwegen, Liechtenstein und Island nach der EU-Verordnung EWG 880/92)

Informationen unter: https://www.eu-ecolabel.de/

 

 

Fairtrade Cotton (Rohstoff-Siegel für Baumwolle des TransFair e.V.)

Informationen unter: https://www.fairtrade-deutschland.de/was-ist-fairtrade/fairtrade-siegel.html

 

Fair Wear Foundation (Gemeinnützige Organisation aus Industrie, NGOs, Gewerkschaften und Regierungen für die Entwicklung und Einhaltung von Sozialstandards in der Textilindustrie)

Informationen unter: https://www.fairwear.org/was-ist-fwf/

 

 

FSC (Forest Stewardship Council) 

Informationen unter: https://www.fsc-deutschland.de

 

 

GOTS (Global Organic Textile Standard, Version 6.0)

Informationen unter: https://www.global-standard.org/de/the-standard/general-description.html

 

IVN zertifiziert BEST (Qualitätszeichen des Internationalen Verbands der Naturtextilwirtschaft e.V.)

Informationen unter: https://naturtextil.de

 

KbT („Kontrolliert biologischer Tierhaltung“ (KbT*)

 

A.) VERORDNUNG (EG) Nr. 834/2007 DES RATES  vom 28. Juni 2007/ Artikel 1

Informationen unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32007R0834

 

B.) Bioland Richtlinien, Abschnitt: 4. Tierhaltung

Informationen unter: https://www.bioland.de/fileadmin/dateien/HP_Dokumente/Richtlinien/Bioland_Richtlinien_28_Nov_2017.pdf

 

 

 

NATRUE (Qualitätsstandard der Non-Profit-Organisation „Nature“, Verband verschiedener Naturkosmetik Hersteller)

Informationen unter: https://www.natrue.org/de/

 

Öko-Tex Standard 100 Annex 6 (Kommerzieller Qualitätsstandard für Schadstoff-Sicherheit der OEKO-TEX Service GmbH)

Informationen unter: https://www.oeko-tex.com/de/

 

 

 

Verordnungen und Richtlinien

 

 

Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel

Informationen unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32009R1223

 

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (Verordnung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit)

Informationen unter:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32002R0178

 

Verordnungen (EG) Nr. 889/2008 und (EG)  Nr. 834/2007 (EG-Öko und EG-Öko-Durchführungsverordnung / Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle)

Informationen unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32008R0889

 

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entsprechen (Lebensmittelinformationsverordnung-LMI)

Informationen unter:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32011R1169

 

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Anlage 6 der Bedarfsgegenständeverordnung (zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3) Informationen unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32008R1333

 

Richtlinie 84/500/EWG zu Keramikgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

Informationen unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A31984L0500

 

Verordnung (EU) 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff

Informationen unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32011R0010

 

21. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung

Informationen unter: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2314/231411.html

 

BfR-Empfehlungen zu Materialien mit Lebensmittelkontakt (Nr. XXXVI)

Informationen unter:https://www.bfr.bund.de/de

 

 

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